Einkaufsbedingungen
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN INTERSPORT
Nicht-Handelsware (Stand vom 03.06.2020)
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen („Bestellungen“) mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“) von INTERSPORT (INTERSPORT Deutschland eG und Systempartner INTERSPORT GmbH), die sich auf Nicht-Handelsware beziehen, insbesondere auf den Einkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“) und/oder Dienst- und Werkleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Durch die Annahme der Bestellung werden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Verkaufs-/Lieferbedingungen, die der Lieferant seinem Angebot oder der Auftragsbestätigung/Lieferung beifügt, gelten auch dann nicht, wenn INTERSPORT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als INTERSPORT ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Die Abweichungen gelten nur für das jeweilige Geschäft, für welches sie vereinbart wurden.
1.5 Jegliche individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten bedürfen der Textform und haben Vorrang vor diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.6 Die Einkaufsbedingungen von INTERSPORT gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte/Verträge mit dem Lieferanten ohne dass INTERSPORT in jedem Einzelfall darauf hinweisen müsste.
1.7 Die jeweils gültige Fassung der Einkaufsbedingungen liegt unter www.intersport.de/d/kampagne/einkaufsbedingungen
2 Bestellungen
2.1 Eine Bestellung von INTERSPORT ist erst verbindlich, wenn sie der Textform genügt.
2.2 Das Schweigen von INTERSPORT auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für INTERSPORT kostenfrei. Auf Verlangen von INTERSPORT sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
2.4 Der Lieferant übermittelt innerhalb von 1 Woche eine Auftragsbestätigung zu der Bestellung.
2.5 Alle Vereinbarungen zwischen INTERSPORT und dem Lieferanten, die in Zusammenhang mit dieser Bestellung stehen sind wenigstens in Textform zu dokumentieren.
3 Preise, Konditionen und Rechnungsstellung
3.1 Der bei der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und ist inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht separat ausgewiesen wurde.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist immer gesondert anzugeben.
3.3 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, beinhaltet der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten, Transport- und Haftpflichtversicherung, Reisekosten, Spesen etc.). In den Preisen enthalten sind ebenso sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte.
3.4 Rechnungen der Lieferanten sind ausschließlich elektronisch, in einem lesbaren Format an e-invoices@intersport.de zu senden.
3.5 Pflichtinhalte der Rechnung sind: Lieferantennummer, Bestellnummer, Besteller, Kostenstelle.
3.6 Sofern im Einzelfall nicht etwas anders vereinbart ist, wird eine Rechnung nur bei vollständiger Lieferung bei INTERSPORT zur Bearbeitung freigegeben.
3.7 Die Zahlung erfolgt gerechnet ab Wareneingang oder Rechnungserhalt nach eigener Wahl innerhalb von 20 Tagen mit 3% Skonto oder 45 Tagen netto.
3.8 INTERSPORT schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins, den INTERSPORT schuldet, beträgt abweichend von § 288 Abs.2 BGB stets 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
3.9 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungs-auftrag von INTERSPORT vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist INTERSPORT nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen INTERSPORT in gesetzlichem Umfang zu.
3.11 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
4 Anlieferbedingungen
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2 Der Lieferant meldet frühzeitig schriftlich oder in Textform, wenn die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Pflichtinhalte auf Versandpapieren oder Lieferscheinen sind: Lieferantennummer, Bestellnummer, Besteller. Unvollständige Angaben können zu Verzögerungen im Wareneingang führen.
4.4 Teillieferungen oder Mehrlieferungen dürfen stets nur mit vorheriger ausdrücklicher Bestätigung in Textform von INTERSPORT erfolgen.
4.5 Eine Lieferung vor der vereinbarten Lieferzeit ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Bestätigung in Textform von INTERSPORT zulässig.
4.6 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von INTERSPORT Erfüllungsort.
4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort und Quittierung des Empfangs auf INTERSPORT über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
4.8 Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort.
4.9 Der Lieferant liefert die Ware gemäß den Versand-, Verpackungs- und Etikettierungsrichtlinien von INTERSPORT, sofern diese in der Bestellung beschrieben sind.
4.10 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Verpackungsgesetztes. Verpackung und Kennzeichnung müssen den Anforderungen an den Transportweg entsprechen.
4.11 Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Ware so verpackt ist, dass Schäden und Verluste während des Transportes verhindert werden.
4.12 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Abfälle, Verpackungen etc. eigenverantwortlich, ordnungsgemäß und für uns kostenlos abzuführen. Kommt er dieser Vereinbarung auch nach einer Aufforderung durch INTERSPORT in Textform nicht nach, wird INTERSPORT auf Kosten des Lieferanten ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung durchführen oder durchführen lassen.
5 Mangelhafte Lieferung
5.1 Für die Rechte von INTERSPORT bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe:
5.3 Die Untersuchung und Rüge der Ware gelten als „unverzüglich“, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung erfolgt ist. Bei verdeckten Mängeln gilt die Rüge als „unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung erfolgt.
5.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, soweit der INTERSPORT kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.5 INTERSPORT kann auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vor-nehmen, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen innerhalb der von INTERSPORT gesetzten Frist nicht nachkommt, die von INTERSPORT gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder ohne das es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist, der Eintritt unverhältnismäßiger Schäden droht oder besondere Dringlichkeit besteht. Abweichend von § 440 S.2 BGB gilt die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung schon ab dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
5.6 Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 drei Jahre.
6 Werkleistung, Abnahme, Vergütung, Mängel
6.1 Schuldet der Lieferant eine Werkleistung, erfolgt die Abnahme im Sinne des §640 Abs. 1 S.1 BGB ausschließlich durch Quittierung mindestens in Textform des Werks als vertragsgemäße Leistung.
6.2 Die förmliche Abnahme wird nicht durch INTERSPORTs Benutzung, Weiterverarbeitung oder Versand des von den erbrachten Werkleistungen betroffenen Gegenstands oder das Schweigen auf die Mitteilung der Fertigstellung der Werkleistung seitens des Lieferanten ersetzt.
6.3 Setzt der Lieferant INTERSPORT eine Frist zur Abnahme nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB, so beträgt diese mindestens zwei Wochen.
6.4 Abweichend von § 641 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Vergütung, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der Abnahme zu entrichten.
6.5 Abweichend von § 632a Abs. 1 BGB können Abschlagszahlungen nur individualvertraglich vereinbart werden.
6.6 Eine Nachbesserung gilt in Präzisierung des § 636 und § 637 Abs. 2 S.2 BGB schon nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
7 Lieferverzug und Annahmeverzug
7.1 Ist der Lieferant in Verzug, kann INTERSPORT, neben der Erfüllung und den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, eine Vertragsstrafe geltend machen.
Die Vertragsstrafe bemisst sich wie folgt:
bei einem Lieferverzug von
5 bis 10 Tagen - zwei Prozent (2%)
11 bis 15 Tagen - fünf Prozent (5%)
16 bis 21 Tagen - zehn Prozent (10%)
22 bis 28 Tagen - fünfzehn Prozent (15%)
29 oder mehr Tagen - zwanzig Prozent (20%)
des vereinbarten Preises den verspäteten Teil der Lieferung.
7.2 Abweichend von den Bestimmungen des §295 BGB und § 296 BGB muss der Lieferant INTERSPORT seine Leistung stets tatsächlich anbieten, um INTERSPORT in Annahmeverzug zu setzten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von INTERSPORT eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
8 Höhere Gewalt
8.1 Ist die Erbringung der Leistung des Lieferanten oder von INTERSPORT aufgrund eines Ereignisses der höheren Gewalt ausgeschlossen, haben sich die Parteien um eine Vertragsanpassung zu bemühen.
8.2 Wenn sich der Lieferant eines Dritten zur Vertragserfüllung bedient, darf er sich nur auf höhere Gewalt berufen, wenn das Leistungshindernis auch bei dieser dritten Partei vorliegt.
8.3 Ist eine in Anpassung trotz beiderseitiger Bemühungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht möglich und kann das Festhalten am unveränderten Vertrag wenigstens für einen Teil nicht zugemutet werden, können beide Partner vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen.
8.4 Die Parteien können abweichend von § 346 Abs. 2 BGB stets aushandeln, ob für etwaige Vorleistungen ein Äquivalent in Geld zu zahlen ist, oder der Leistungsgegenstand selbst herauszugeben ist. Entstandene Aufwendungen werden nicht ersetzt.
8.5 Kein Fall der höheren Gewalt stellen Personalmangen und Streik bei den Parteien dar.
9 Kündigung bei Dienstverträgen/Dauerschuldverhältnissen
9.1 Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
10 Haftung und Versicherungen
10.1 Für die Rechte von INTERSPORT bei Produktschäden und Regressansprüchen gegen den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, INTERSPORT insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.3 Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht insbesondere auch für sämtliche Kosten die INTERSPORT in Zusammenhang mit einer von ihr durchgeführten/in Auftrag gegebenen Rückrufaktion ergeben.
10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von pauschal € 10 Millionen pro Personenschaden/ Sachschaden abzuschließen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Versicherung auf Verlangen von INTERSPORT nachzuweisen. Sollte der Lieferant den Versicherungsschutz nicht innerhalb von 2 Wochen nachweisen können, ist INTERSPORT berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
11 Schutzrechte
11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
11.2 Wird INTERSPORT von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, INTERSPORT auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
11.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Kosten / Nachteile, die INTERSPORT aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
11.4 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
12 Arbeitskräfte des Lieferanten
12.1 Auf dem Gelände der INTERSPORT tätige Arbeitskräfte des Lieferanten haben ihre Betriebsvorschriften (www.intersport.de/Betriebsvorschriften) zu beachten und ihren betrieblichen Anordnungen Folge zu leisten.
12.2 Für etwaige Unfälle der Arbeitskräfte des Lieferanten haftet INTERSPORT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beschränkung gilt nicht für Körperschäden.
13 Subunternehmer
13.1 Anzeigepflichten
13.1.1 Der Lieferant hat INTERSPORT bis jeweils zum 15. Dezember eine Aufstellung mindestens in Textform der bereits für das jeweilige Folgejahr bekannten und möglichen Subunternehmer vorzulegen, die auf dem Gelände von INTERSPORT oder für INTERSPORT eingesetzt werden könnten.
13.1.2 Eine erste Meldung hat abweichend von Satz 1 spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung zu erfolgen. Neue Subunternehmer, die erst nach diesem Stichtag bekannt werden, sind unverzüglich und stets vor deren Einsatz zu melden.
13.1.3 Die Meldung durch den Lieferanten hat an den jeweils zuständigen Mitarbeiter im Einkauf zu erfolgen.
13.1.4 INTERSPORT ist berechtigt den Einsatz einzelner Subunternehmer jederzeit schriftlich zu untersagen.
13.1.5 Verstößt der Lieferant gegen seine Anzeigepflicht, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR fällig.
13.2 Auswahl Subunternehmer
13.2.1 Der Lieferant hat bei der Auswahl seiner Subunternehmer darauf zu achten, dass diese nur zuverlässiges Personal einsetzen. Der Lieferant hat weiter sicherzustellen, dass die eingesetzten Subunternehmen die Leistungen durch eigene Mitarbeiter selbstständig erbringen.
13.2.2 Die beauftragten Subunternehmer und deren Personal wirken stets als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Subunternehmen sämtliche relevanten Rechtsvorschriften befolgen.
13.2.3 Die Beauftragung eines Nachunternehmers durch den Subunternehmer ist nicht gestattet.
13.3 Einhaltung der gesetzl. Bestimmungen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG)
13.3.1 Der Lieferant erklärt, dass ihm sämtliche Vorschriften des ArbZG bekannt sind und garantiert alle Verpflichtungen des ArbZG einzuhalten. Er wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beauftragten Subunternehmer alle Verpflichtungen des ArbZG einhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, INTERSPORT von sämtlichen Ansprüchen - insbesondere Ansprüchen Dritter (z.B. Arbeitnehmer, Behörden, Sozialversicherungsträger, Insolvenzverwalter usw.) – freizustellen, die aus einem Verstoß des Lieferanten oder seiner Subunternehmen gegen die Bestimmungen des ArbZG resultieren.
14 Abtretungsverbot
14.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Abtretung oder der Verkauf von Forderungen des Lieferanten gegen INTERSPORT ausgeschlossen, § 354a HGB bleibt unberührt.
15 Eigentumsvorbehalt
15.1 INTERSPORT stimmt einem einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zu und widerspricht allen Erweiterungen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere einem Kontokorrentvorbehalt oder einem Drittvorbehalt (Konzernvorbehalt).
16 Geheimhaltung und Referenz
16.1 Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung gegenüber Dritten nur offenlegen, wenn INTERSPORT eine schriftliche Genehmigung erteilt hat.
16.2 Alle dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von INTERSPORT überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, insbesondere bezüglich Mengen, Preise, Spezifikationen, Zeichnungen etc. unterliegen der Geheimhaltung.
16.3 Die Unterlagen und sonstigen nicht bereist öffentlichen Informationen sind vom Lieferanten auch Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Vertragserfüllung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
16.4 Für alle übermittelten Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel behält sich INTERSPORT die Eigentums- und Urheberrechte vor.
16.5 Vervielfältigungen der Unterlagen und Informationen jeglicher Art sind nur gestattet, sofern sie zum Zweck der Vertragserfüllung erforderlich/notwendig sind.
16.6 Die Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Abwicklung des Vertrags je nach Wahl von INTERSPORT an sie vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben oder zu vernichten.
17 Schlussbestimmungen
17.1 Der Gerichtsstand ist Heilbronn. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen INTERSPORT und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
17.2 Teilunwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, für den unwirksamen Teil eine wirksame Regelung zu treffen.